JustRightRP
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

Nach unten
Dirion
Dirion
StV.Projetleitung
Anzahl der Beiträge : 11
Anmeldedatum : 26.04.20
https://justrightrp.forumieren.de

Gestzbuch (StGB) Empty Gestzbuch (StGB)

Mo Mai 18, 2020 2:29 pm
StGB
§ 1 StGB Wirtschaftskriminalität
Abs. 1 Diebstahl
1. Wer eine Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs.2 - Autodiebstahl
1. Wer eine fremdes bewegliches KFZ einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.
Abs. 3 Betrug
1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, das eines Vermögen anderen dadurch beschädigt, das er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 4 Besitz illegaler Gegenstände
1. Wer Sprengstoff, Dietriche Kabelbinder, mit sich führt oder besitzt, kann mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
Abs. 5 Raub
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 6 Besitz von staatlichem Eigentum
1. Wer Gegenstände die ausschließlich der Polizei, Justiz; Mediziner oder dem Rathaus zur Verfügung steht, mit sich führt oder besitzt, kann mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
Abs. 8 Bankraub
1. Wer das Geld der Bank entwendet, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 9 Einbruch
1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
§ 2 StGB Waffendelikte
Abs. 1 Besitz einer Waffe ohne Lizenz
1. Mit Besitz des Waffenscheins ist man berechtigt kurz und Langwaffen mit sich zu führen werden diese jedoch als Gewaltmittel oder zur mittels zu einem Raubüberfall genutzt wird man kit einer Geld7Freiheitsstrafe rechnen müssen sowie einen Entzug des Waffenscheins und einer Sperrung. 


2. Das Führen der Waffe für Notfälle ist nur in Kombination mit der Erlaubnis der Polizei möglich.
3. Die Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und/ oder Entzug der Waffe und/ oder Lizenz geahndet.
Abs. 2 Offenes führen einer Waffe
1. Das offene Tragen einer Waffe ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten, wie auch die nicht durch die Polizei genehmigte Nutzung des öffentlichen Schießstandes(noch nicht möglich), verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.
Abs. 3 Waffenhandel
1. Wer ein illegales Waffensystem Dritten zugänglich macht, oder vorsätzlich absetzt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 4 Besitz einer illegalen Waffe
1. Wer Waffen und/oder Munition für Waffen, die nicht als legales Waffensystem so wie in § 2 StGB beschrieben besitzt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
§ 3 StGB Körperliche Integrität
Abs. 1 Beleidigung
1. Die Beleidigung wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 2 Sexuelle Belästigung
1. Wer eine andere Person in sexuell belästigt oder nötigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 3 Rassismus
1. Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 4 Zuhälterei
1. Wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 5 Bedrohung
1. Wer einen Menschen bedroht, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 6 Unterlassene Hilfeleistung/Behinderung Helfender
1. Wer bei Unglücksfällen, nicht Hilfe leistet, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Abs. 7 Aussetzung
1. Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in eine hilflose Lage im Stich lässt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 8 Erpressung
1. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einen anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 9 Nötigung
1. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 10 Freiheitsberaubung
1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 11 Geiselnahme
1. Wer eine Freiheitsberaubung Durchführt und zwecks einer Erpressung oder Nötigung nutzt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 12 Körperverletzung
1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 13 Totschlag
1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
2. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 14 Mord
1. Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 15 Anstiftung zu einer Straftat
1. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
2. Eine strafbare Anstiftung liegt auch dann vor, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelt. Allgemein ist der Anstifter aber immer nur in dem Umfang verantwortlich, in dem er die Tat gewollt hat. Weicht der Angestiftete von dem ursprünglichen Plan ab, so wird das dem Anstifter nicht mehr angelastet.
§ 4 StGB Umgang mit Beamten
Abs. 1 Widerstand/ Flucht gegen/ vor Vollstreckungsbeamten
1. Wer einem Amtsträger Widerstand leistet, wird mit Geldstrafe bestraft.
2. Wer vor einem Amtsträger flieht, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
1. Wer einen Amtsträger tätlich angreift, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 3 Bestechung
1. Wer einen Amtsträger vorsätzlich für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 5 StGB Illegale Substanzen
Abs. 1 Drogenhandel
1. Wer Drogen verkauft wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2 Besitz von Drogen bis 10 Einheiten
1. Wer Drogen bis 10 Einheiten besitzt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 3 Besitz von Drogen bis 20 Einheiten
1. Wer Drogen bis 20 Einheiten besitzt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 4 Besitz von Drogen ab 35 Einheiten
1. Wer Drogen ab 35 Einheiten besitzt, wird mit Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 5 Besitz von Spirituosen
1. Es ist verboten, hochprozentige alkoholische Getränke zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten, dies wird mit Geldstrafe bestraft.
2. Es ist auch verboten, mehr als 5 Flaschen (Einheiten) hochprozentigen Alkohol pro Person mit sich zuführen, dies wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 6 StGB Sonstige Delikte
Abs. 1 Illegale Müllentsorgung (bis 2 Einheiten)
1. Wer zweifach unbefugt Müll oder andere Gegenstände entsorgt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2 Illegale Müllentsorgung (bis 3 Einheiten)
1. Wer dreifach unbefugt Müll oder andere Gegenstände entsorgt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 3 Illegale Müllentsorgung (bis 4 Einheiten)
1. Wer vierfach unbefugt Müll oder andere Gegenstände entsorgt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 4 Rufmord
1. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird bestraft.
Abs. 5 Urkundenfälschung
1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 6 Missbrauch von Notrufen/ Beeinträchtigung Notfallmittel
1. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, das wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 7 Sachbeschädigung
1. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 8 Amtsanmaßung
1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 9 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
1. Wer die Sicherheit des Verkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Fahrverbot, Führerscheinentzug, Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 10 Unangemeldete Versammlung für eine Sache (Demonstration)
1. Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen teilzunehmen, diese müssen allerdings vorher bei der Polizei/ Justiz/Rathaus angemeldet werden.
2. Wer zu einer öffentlichen Versammlung einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben
3. Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die Personen Verletzen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, mit sich zu führen, ohne dazu berechtigt zu sein.
4. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 11 Verstoß gegen das Vermummungsverbot
1. Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen oder generell in der Öffentlichkeit vermummt zu sein.


Abs.13 Bildung einer Terroristischen Vereinigung
1. Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Terroristischem Hintergrund kann nur von einem zuständigen Richter in einer Gerichtsverhandlung in Verbindung mit der Straftat gesetzt werden.
Abs. 14 Ausübung einer Staatsgefährdenden Gewalttat
1. Wer eine Straftat nach dem StGB begeht oder diese androht und dieses mit terroristischem Hintergrund ausübt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
2. Es handelt sich um eine Gewalttat mit terroristischem Hintergrund, wenn eine Gruppe oder eine Person aus dem Aspekt handeln, möglichst viele Menschenleben ohne tieferen bzw. klar definierbaren Hintergrund zu gefährden und/oder auszulöschen. Terroristischem Hintergrund kann nur von einem zuständigen Richter in einer Gerichtsverhandlung in Verbindung mit der Straftat gesetzt werden.
Abs. 15 Gefangenenbefreiung
1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abs. 16 Hausfriedensbruch
1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum (Grundstück) eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst (Fraktions HQ) bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt (muss 3x ausdrücklich ausgesprochen werden), wird mit Freiheitsstrafe und/ oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (Muss angezeigt werden)
Abs. 17 Betreten einer Sperrzone
1. Wer wider besseres Wissen eine Sperrzone betritt wird mit einer Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 18 Falschaussage/ Falschanzeige
1. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.
2. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3. Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
4. bestraft wird, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von einer Strafe zu erlangen.
Nach oben
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten